Art. 120a [Durchführung des Lastenausgleichs]
(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der
Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes
durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den
zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit
zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt
übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser
Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind,
abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden
(Landesausgleichsämter) zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
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