Art. 120a [Durchführung des Lastenausgleichs]

(1) Die Gesetze, die der Durchführung des  Lastenausgleichs  dienen,  können
mit  Zustimmung  des  Bundesrates  bestimmen,  daß  sie  auf dem Gebiete der
Ausgleichsleistungen teils durch den Bund,  teils  im  Auftrage  des  Bundes
durch  die  Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den
zuständigen obersten Bundesbehörden  auf  Grund  des  Artikels  85  insoweit
zustehenden   Befugnisse   ganz   oder   teilweise  dem  Bundesausgleichsamt
übertragen  werden.  Das  Bundesausgleichsamt  bedarf  bei  Ausübung  dieser
Befugnisse  nicht  der  Zustimmung  des  Bundesrates;  seine Weisungen sind,
abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die  obersten  Landesbehörden
(Landesausgleichsämter) zu richten.

(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.



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